Die Verfassung der Föderation
Übersicht
A. Einleitung: Präambel
B. Hauptteil: Die Verfassung der Vereinigten Föderation der Planeten
- Kapitel I: |
Die Ziele und Prinzipien der Vereinigten Föderation der Planeten |
Artikel 1 - 2 |
- Kapitel II: |
Die Mitgliedschaft |
Artikel 3 - 6 |
- Kapitel III: |
Organe der Vereinigten Föderation der Planeten |
Artikel 7 - 8 |
- Kapitel IV: |
Die Höchste Versammlung |
Artikel 9 - 22 |
- Kapitel V: |
Der Föderationsrat |
Artikel 23 - 32 |
- Kapitel VI: |
Friedliche Einigung bei Auseinandersetzungen |
Artikel 33 - 51 |
- Kapitel VII: |
Die Sternenflotte |
Artikel 52 - 53 |
- Kapitel VIII: |
Interplanetare Wirtschaft und soziale Kooperation |
Artikel 54 - 59 |
- Kapitel IX: |
Der wirtschaftliche und soziale Rat |
Artikel 60 - 71 |
- Kapitel X: |
Erklärung bezüglich anarchischer Regionen |
Artikel 72 - 73 |
- Kapitel XI: |
Das interplanetare Treuhandschaftssystem |
Artikel 74 - 84 |
- Kapitel XII: |
Der Treuhandschaftsrat |
Artikel 85 - 90 |
- Kapitel XIII: |
Der Interplanetare Höchste Gerichtshof |
Artikel 91 - 95 |
- Kapitel XIV: |
Das Höchste Sekretariat |
Artikel 96 - 100 |
- Kapitel XV: |
Verschiedene Vereinbarungen |
Artikel 101 - 104 |
- Kapitel XVI: |
Kurzzeitige Sicherheitsvereinbarungen |
Artikel 105 - 107 |
- Kapitel XVII: |
Genehmigung und Unterzeichnung |
Artikel 108 - 109 |
Die Verfassung
|
|
|
|
A.Die Präambel
*
VEREINIGTE FÖDERATION DER PLANETEN *
"Wir,
die intelligenten Lebensformen der Vereinigten Föderation der
Planeten entschlossen uns, die nachfolgenden Generationen vor der
Geißel des intergalaktischen Kriegs zu schützen, welcher ungeahnte
Schrecken und Leiden in unser planetares Sozialsystem gebracht hat,
und bestätigen unseren Glauben an die fundamentalen Rechte von Lebensformen,
die Würde und den Wert von intelligenten Lebensformen und Personen,
den gleichen Rechten von Männern und Frauen und an die großen und
kleinen planetaren Sozialsysteme und versuchen Zustände zu festigen,
in denen Recht und gegenseitiges Respekt für die Verpflichtungen
die aus Abhandlungen entstehen und andere Quellen, die helfen das
interplanetare Recht beizubehalten, und den sozialen Fortschritt
und bessere Lebensstandards mit größerem Freiraum zu fördern, und
am Ende das friedliche zusammenleben als gute Nachbarn zu üben,
und unsere Kräfte vereinen um den intergalaktischen Frieden und
Sicherheit zu garantieren, und zu versichern das, bei der Einhaltung
von Prinzipien und der Einführung eines Systems, das Waffen, außer
zur eigenen Verteidigung, nicht eingesetzt werden sollen, und Raumschiffe
und Maschinerie nur für die Förderung der witschaftlichen und sozialen
Weiterentwicklung aller intelligenten Lebensformen eingesetzt werden,
haben wir beschlossen unsere Bemühungen zu verbinden um diese Ziele
zu verwirklichen. Dementsprechend haben die jeweiligen Sozialsysteme,
durch die auf dem Planeten Babel versammelten Vertreter, welche
ihre gesamte Kraft aufwenden müssen um vorschriftsgemäß zu handeln,
den einzelnen Artikeln der Föderation der Vereinigten Föderation
der Planeten zuzustimmen, und hiermit eine interplanetare Organisation
einzurichten, die als die Vereinigte Föderation der Planeten bekannt
ist."
|
|
B.
Die Verfassung der Vereinigten Föderation der Planeten
Kapitel
I: Die Ziele und Prinzipien der Vereinigten Föderation der
Planeten
Artikel
1
[Ziele
der Vereinigten Föderation der Planeten]
|
|
Die
Ziele der Vereinigten Föderation der Planeten sind: |
§
1
§ 2
§ 3
§ 4 |
Den
intergalaktischen Frieden und die Sicherheit innerhalb des vertraglichen
Forschungsterritoriums zu wahren und zu garantieren. Zu diesem Zweck
sind effektive und gemeinsame Maßnahmen zu treffen, um den Frieden
vor Bedrohungen zu bewahren, die Unterdrückung von Akten der Aggression
und die Anwendungen von Justiz und intergalaktischen Gesetzen, Schlichtungen
oder Klärungen von interplanetaren Konflikten, welche zu einer Verletzung
des Friedens führen könnten.
Die Entwicklung von friedlichen Beziehungen zwischen Planeten, basierend
auf dem Respekt vor den Prinzipien des gleichen Rechts und Selbstbestimmung
von intelligenten Lebensformen und angemessener Maßnahmen, die den
universellen Frieden wahren.
Eine interplanetarische Kooperation zu schaffen, indem intergalaktische
Probleme vom wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder humanitärem
Charakter gelöst, der Respekt für die Rechte intelligenter Lebensformen
gefördert und die fundamentalen Freiheiten für alle ohne Unterscheidung
bezüglich der Kultur, des Geschlechts, der Lebensform oder
des religiösen Glaubens gewährleistet werden.
Ein Zentrum für das Ausgleichen der Handlungen aller sozialen Systeme
und die Verwirklichung all dieser Vorsätze.
|
Artikel
2 [Handlungen
der Vereinigten Föderation der Planeten und ihre Mitglieder
in Übereinstimmung]
Die
Vereinigte Föderation der Planeten und ihre Mitglieder sollen
in Übereinstimmung mit den folgenden Prinzipien handeln:
|
§
1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7 |
Die
Vereinigte Föderation der Planeten basiert auf der souveränen
Gleichheit all ihrer Mitglieder.
Allen die Rechte und den Nutzen, die aus der Mitgliedschaft resultieren,
zu sichern. Die Mitglieder sollen im guten Glauben die Verpflichtungen
in Übereinstimmung mit diesen Artikeln der Föderation erfüllen.
Alle Mitglieder sollen ihre interplanetaren Streitigkeiten friedlich
und in einer Weise, in der der intergalaktische Frieden, die Sicherheit
und das Recht nicht gefährdet werden, lösen.
In allen interplanetaren Beziehungen sollen alle Mitglieder von
einer Gewaltandrohung oder vom Gebrauch militärischer Kräfte
gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit
eines planetaren sozialen Systems, oder
von jeder Handlung, die in irgendeiner Art und Weise nicht den Richtlinien
der Vereinigten Föderation der Planeten entspricht, absehen.
Alle Mitglieder sollen die Vereinigte Föderation der Planeten
bei ihrer Handlungen, die mit den Richtlinien der Vereinigten Föderation
der Planeten übereinstimmen, uneingeschränkt unterstützen
und sollen nicht einem planetarischen sozialen System beistehen,
gegen welches die Vereinigte Föderation der Planeten Präventiv-
oder Gerichtsmaßnahmen unternimmt.
Die Vereinigte Föderation der Planeten soll sicherstellen,
dass planetarische soziale Systeme, die nicht Mitglieder der Vereinigten
Föderation der Planeten sind, in Übereinstimmung mit diesen
Prinzipien handelt, sollte es für die Gewährleistung des intergalaktischen
Friedens und Sicherheit unbedingt erforderlich sein.
Diese Artikel sollen die Vereinigte Föderation der Planeten
nicht dazu authorizieren in Angelegenheiten, die im wesentlichen
den innerpolitischen Rechtssprechungen eines planetaren sozialen
Systems unterliegen, einzumischen, oder die Mitglieder unter Verwendung
dieser Artikel der Föderation gefügig machen. Diese Prinzipien
sollen aber nicht die Anwendung von vollstreckenden Maßnahmen des
Kapitels IX unmöglich machen.
|
Kapitel
II: Die Mitgliedschaft
Artikel
3 [Deklaration
der Gründungsmitglieder]
Die
Gründungsmitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten
sollen jene planetare soziale Systeme sein, die an der Konferenz
im interplanetarischen Föderationsraum auf Babel teilgenommen
oder die Erklärung der Vereinigten Föderation der Planeten
vorab bei Sternzeit 0963 unterzeichnet haben, die diese Artikel
der Föderation unterzeichnen und im Einklang mit Artikel 109
bestätigen.
Artikel
4 [Weitere planetare soziale Systeme]
|
§
1
§
2
|
Die
Mitgliedschaft in der Vereinigten Föderation der Planeten steht
jedem weiteren friedlichen planetaren sozialen System offen, welches
die hier aufgeführten Artikel der Föderation akzeptiert und, nach
dem Urteil der Vereinigten Föderation der Planeten, fähig und
bereit ist diese Verpflichtung zu tragen.
Die
Aufnahme eines solchen planetaren sozialem Systems in die Mitgliedschaft
der Vereinigten Föderation der Planeten ist abhängig von der
Entscheidung der höchsten Versammlung und der Empfehlung des Föderationsrates.
|
Artikel
5 [Außerkraftsetzung
und Wiederherstellung von Rechten und Privilegien eines Mitglieds
der Vereinigten Föderation der Planeten]
Die
höchste Versammlung kann die Rechte und Privilegien jedes Mitglieds
der Vereinigten Föderation der Planeten außer Kraft setzen,
gegen das der Föderationsrat präventive oder vollstreckende Maßnahmen
ergriffen hat. Der Föderationsrat kann nach eigenem Ermessen diese
Rechte und Privilegien wiederherstellen.
Artikel
6 [Missachtung
der Vorschriften und Prinzipien]
Jedes
Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten, das ständig
die Vorschriften und Prinzipien der Vereinigten Föderation
der Planeten, welche aus diesen Artikeln der Föderation hervorgehen,
missachtet, kann von der höchsten Versammlung mit Zustimmung des
Föderationsrates aus der Vereinigten Föderation der Planeten
ausgeschlossen werden.
|
Kapitel
III: Organe der Vereinigten Föderation der Planeten
Artikel
7 [Arten
der Organe und Nebenbehörden]
|
§
1
§ 2
|
Die
grundlegenden Organe der Vereinigten Föderation der Planeten
sind: eine höchste Versammlung, ein Föderationsrat, ein witschaftlicher
und sozialer Rat, ein Treuhandschaftsrat, ein interplanetarer höchster
Gerichtshof, eine kombinierte friedenserhaltene Sternenflotte und
ein Sekretariat.
Nebenbehörden können von Zeit zu
Zeit in Übereinstimmung mit diesen Artikeln der Föderation
eingerichtet werden, wenn die erforderlich ist.
|
Artikel
8 [Zurechtweisung
der Gleichberechtigung]
Die
Vereinigte Föderation der Planeten soll unter den Bedingungen
der Gleichheit in den grundlegenden und schaffbaren Organe keine
Zurechtweisungen an den Gleichberechtigungen von männlichen und
weiblichen Lebensformen eines planetaren sozialen Mitgliedssystem
vornehmen, um sich an ihren Kapazitäten zu bereichern.
|
Kapitel
IV: Die Höchste Versammlung
Artikel
9 [Anzahl
der Repräsentanten in der Versammlung]
Die
Höchste Versammlung soll aus allen Mitgliedern der Vereinigten Föderation
der Planeten bestehen. Jedes Mitglied soll nicht mehr als fünf (5)
Repräsentanten in der Versammlung sitzen haben.
Artikel
10 [Aussprache
von Empfehlungen]
Die Höchste Versammlung kann alle Probleme bezüglich
aller Angelegenheiten innerhalb des Bereichs dieser Artikel der
Föderation oder alles, was in Zusammenhang mit der Macht und
den Funktionen eines Organs, die in diesen Artikeln der Föderation
genannt sind, diskutieren und, unter der Bedingung von Artikel 12,
Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinigten Föderation der
Planeten, den Föderationsrat oder beide bezüglich dieser Probleme
und Angelegenheiten aussprechen.
Artikel
11 [Möglichkeiten
der Höchsten Versammlung]
|
§
1
§ 2
§ 3
§ 4 |
Die
Höchste Versammlung kann über die grundlegenden Prinzipien der
Kooperation in Erhaltung des interplanetaren Friedens und der
Sicherheit, einschließlich der Abrüstung und der Regulierung
der Aufrüstung nachdenken und kann Empfehlungen mit Achtung
solcher Prinzipien gegenüber den Mitgliedern der Vereinigten
Föderation der Planeten, des Föderationsrats oder beiden
aussprechen.
Die Höchste Versammlung darf jedes gestellte Problem, entsprechend
zum intergalaktischen Frieden und der Sicherheit, eines Mitglieds
des Föderationsrats oder eines Nicht-Mitglieds in Übereinstimmung
mit Artikel 25, Paragraph 2 und, unter der Bedingung von Artikel
12, diskutieren und kann Empfehlungen mit Achtung vor einem solchen
Problem, an die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten,
den Föderationsrat, das plädierende planetare soziale
System oder allen dreien aussprechen. Jedes solcher Probleme, je
nach Notwendigkeit, soll dem Föderationsrat durch die Höchste
Versammlung entweder vor oder nach der Diskussion mitgeteilt werden.
Die Höchste Versammlung kann Situationen, die voraussichtlich den
interplanetaren und intergalaktischen Frieden und die Sicherheit
gefährden, dem Föderationsrat melden.
Die Macht der Höchsten Versammlung, wie in diesem Artikel festgelegt,
soll nicht den Bereich von Artikel 10 beschränken.
|
Artikel
12 [Nichtausprache
von Empfehlungen und Benachrichtigung durch das Höchste Sekretariat] |
§
1
§ 2 |
An
der Stelle, wo der Föderationsrat die ihm übertragenen
Funktionen unter Beachtung dieser Artikel der Föderation, mit
Rücksicht auf jede Streitigkeit oder Situation, ausführt,
soll die Höchste Versammlung, mit der gleichen Rücksicht
auf diese Auseinandersetzung oder Situation, keine Empfehlungen
aussprechen, außer wenn der Föderationsrat dies wünsche.
Das
Höchste Sekretariat soll, mit der Zustimmung des Föderationsrats,
die Höchste Versammlung bei jeder Sitzung über alle Angelegenheiten,
die vom Föderationsrat betreffend der Bewahrung des interplanetarischen
Friedens und der Sicherheit diskutiert werden, unterrichten, und
soll die Höchste Versammlung oder dessen Mitglieder, vorausgesetz
die Höchste Versammlung hält gerade keine Sitzung ab,
unverzüglich benachrichtigen, wenn der Föderationsrat
seine Beratschlagung über jede dieser Angelegenheiten abgeschlossen
hat.
|
Artikel
13 [Ziele
der Höchsten Versammlung] |
§
1 |
Die
Höchste Versammlung soll mit folgenden Zielen Untersuchungen
einleiten und Empfehlungen aussprechen: |
A)
B) |
Die
interplanetare Kooperation in politischen Bereichen zu stärken
und die Bildung und Aufzeichnung von interplanetarischem Recht zu
fördern.
Die interplanetarische Kooperation in wirtschaftlichen, sozialen,
kulturellen, bildungs- und medizinischen Bereichen und die Realisierung
von Rechten intelligenter Lebensformen und fundamentaler Freiheit
ohne Unterscheidung bezüglich Kultur, Geschlecht, Sprache oder
Religion zu unterstützen.
|
§
2
|
Die
weiteren Verantwortungen, Funktionen und Mächte der Höchsten
Versammlung, mit Rücksicht auf die Angelegenheiten, die im
oben genannten Paragraph 1 (A) angesprochen werden, werden in Kapitel
XI und XII fortgesetzt.
|
Artikel
14 [Vorschlagen
von Maßnahmen]
Abhängig
von den Vereinbarungen in Artikel 12 darf die Höchste Versammlung
Maßnahmen für die friedliche Regelung einer Situation,
ohne Achtung ihres Ursprungs, welcher wahrscheinlich das generelle
Wohlergehen oder die freundliche Beziehung zwischen den Planeten
untereinander beeinträchtigt, einschließlich Situationen,
die eine Verletzung dieser Artikel der Föderation, die
die Prinzipien der Vereinigten Föderation der Planeten
darstellen, vorschlagen.
|
Artikel
15 [Erhaltung
von regelmäßigen Berichten] |
§
1
§ 2 |
Die
Höchste Versammlung soll regelmäßige und besondere
Berichte vom Föderationsrat erhalten, welche die getroffenen
Entscheidungen im Bezug auf die Bewahrung des intergalaktischen
Friedens und Sicherheit enthalten sollen.
Die
Höchste Versammlung soll auch von den anderen Organen der Vereinigten
Föderation der Planeten in regelmäßigen Zeitabständen
Berichte empfangen und erhalten, um eine Übereinstimmung der
Höchsten Versammlung und des Organs zu erhalten.
|
Artikel
16 [Erfüllung
von Treuhandschafts-Funktionen]
Die
Höchste Versammlung soll die intergalaktischen Treuhandfunktionen,
die in Kapitel X und XI beschrieben werden, mit bestem Wissen erfüllen,
einschließlich der Treuhandschafts-Abkommen mit Bereichen
die nicht als "Strategisch wichtig" erachtet werden.
Artikel
17 [Verwaltung
des Budgets]
|
§
1
§ 2
§ 3
§ 4
|
Die
Höchste Versammlung soll das Budget der Vereinigten Föderation
der Planeten verwalten.
Die Unkosten der Vereingten Föderation der Planeten sollen
von der Höchsten Versammlung gerecht an die Mitglieder verteilt
werden.
Die Höchste Versammlung soll alle finanziellen und butgetmäßigen
Einigungen mit einer spezialisierten Behörde, nach Artikel
56, treffen und soll die Finanzvorschläge einer solchen Behörde
prüfen und Empfehlungen an die entsprechende Behörde aussprechen.
Alle Butgets und Unkosten der Vereinigten Föderation der Planeten
sollen in gleichen interplanetarischen Krediteinheiten gemacht und
gezahlt werden. Der gemeinschaftliche interplanetare Kredit soll
das offizielle Zahlungsmittel im vertraglich erforschten Territorium
der Vereinigten Föderation der Planeten sein.
|
Artikel
18 [Festlegung
der Stimmverteilung] |
§
1
§ 2
§ 3
§ 4 |
Jedes
Mitglied der Höchsten Versammlung hat nur eine (1) Stimme.
Entscheidungen der Höchsten Versammlung können nur bei
einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden und wählenden
Mitglieder getroffen werden. Diese Entscheidungen sollten beinhalten:
Empfehlungen für den interplanetaren Frieden und Sicherheit,
die Wahl von temporären Mitgliedern des Föderationsrats,
die Wahl von Mitgliedern des Treuhandschaftsrats in Übereinstimmung
mit Paragraph 1 des Artikels 85, die Aufnahme neuer Mitglieder in
die Föderation, der Schutz von Rechten und Privilegien der
Mitgliedsschaft, den Ausschluss von Mitgliedern, Probleme, die mit
der Arbeit des Treuhandschafts-Systems zusammenhängen, Probleme
im Budgetbereich und Probleme bei Angelegenheiten die im Wesentlichen
mit dem nachfolgenden Paragraph 4 zusammenhängen.
Entscheidungen
über andere Probleme, einschließlich die Bestimmung von
zusätzlichen Kategorien von Problemen, sollen durch eine einfache
Mehrheitswahl der anwesenden und wählenden Mitglieder entschieden
werden.
Spezielle
Probleme, welche normalerweise von einer einfachen Mehrheit entschieden
würden, dürfen als wesentliche Angelegenheiten betrachtet
werden, wenn Bedenken von einem Mitglied vorgebracht und dieses
von zwei weiteren Mitgliedern unterstützt wird.
|
Artikel
19 [Entzug
des Stimmrechts bei Verschuldung]
Einem
Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten, welches bei
der Zahlung der Beiträge für die Vereinigte Föderation
der Planeten rückständig ist, soll die Stimmengewalt in
der Höchsten Versammlung solange entzogen werden, bis es die
verschuldete Summe innerhalb von zwei Zahlungsperioden in gleicher
oder größerer Höhe ausgeglichen hat. Die Höchste
Versammlung darf aber einem Mitglied das Stimmrecht nicht entziehen,
wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht in seinen Schuldbereich
fällt.
Artikel
20 [Einberufung
von Sitzungen]
Die
Höchste Versammlung soll in regelmäßigen Abständen
Sitzungen abhalten. Sie darf auch Sitzungen bei besonderen Gelegenheiten
einberufen, wenn dies notwendig ist. Diese außerplanmäßigen
Sitzungen sollen vom Höchsten Sekretariat überwacht werden,
wenn die Mehrheit der Vereinigten Föderation der Planeten oder
der Föderationsrat dies verlangt.
Artikel
21 [Bestimmung
eigener Regeln und Handlungsabläufen]
Die
Höchste Versammlung soll ihre eigenen Regelungen und Handlungsabläufe
einhalten, es sei denn, die höchste Versammlung kann ihre Prozeduren
nicht mit diesen Artikeln der Föderation in Übereinstimmung
bringen. Sie soll ihren Vorsitzenden für jede Sitzung wählen.
Artikel
22 [Einrichtung
untergeordneter Behörden und Organe]
Die
Höchste Versammlung darf untergeordnete Behörden und Organe
einrichten, wenn es für die korrekte Funktion der Höchsten
Versammlung notwendig erscheint.
|
Kapitel
V: Der Föderationsrat
Artikel
23 [Allgemeine
Bestimmungen bei Ratswahlen]
|
§
1
§ 2
|
Der
Föderationsrat soll aus elf (11) Mitgliedern der Vereinigten
Föderation der Planeten bestehen. Den Vereinten Nationen der
Erde, die Planetare Konföderation mit 40 Eridani, die Vereinten
Planeten mit 61 Cygnus, das Sternenimperium von Epsilon Indii und
das Conordium der Planeten von Alpha Centauri sollen permanente
Mitglieder des Föderationsrats sein.
Die höchste Versammlung soll sechs (6) weitere Mitglieder der
Vereinigten Föderation der Planeten als temporäre Mitglieder
ernennen, um eine gerechte Verteilung der Abgaben der Mitglieder
der Vereinigten Föderation der Planeten, die Bewahrung des
intergalaktischen Friedens und die unparteiische geo-galaktische
Verteilung zu gewährleisten.
Die temporären Mitglieder des Föderationsrats werden für
eine Periode von zwei (2) Sitzungen gewählt. Bei der ersten
Wahl von temporären Mitgliedern, wie auch immer, sollen drei
(3) für eine Periode von nur einer (1) Sitzung gewählt
werden. Ein Mitglied, das seine Amtszeit abgeschlossen hat, soll
nicht unmittelbar danach erneut gewählt werden.
|
Artikel
24 [Plichten
des Föderationsrats] |
§
1
§ 2
§ 3 |
Um
zulässige und effektive Handlungsabläufe durch die Vereinigte
Föderation der Planeten gewährleisten zu können,
beraten sich die Mitglieder im Föderationsrat hauptsächlich
über die Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit
und handeln, unter Berücksichtigung ihrer Plichten, für
ihren Nutzen.
In
Erfüllung dieser Pflichten soll der Föderationsrat in
Übereinstimmung mit den Prinzipien und Vorsätzen der Vereinigten
Föderation der Planeten handeln. Die spezifizierten Befugnisse,
die dem Föderationsrat für die Ausübung seiner Pflichten
bewilligt sind, liegen in den Kapiteln IX, X, XI und XV vor.
Der
Föderationsrat soll regelmäßige und, wenn nötig,
spezielle Berichte an die Höchste Versammlung abgeben.
|
Artikel
25 [Einverständnis der Mitglieder]
Die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sind
mit den Entscheidungen des Föderationsrats einverstanden und
bereit sie zu akzeptieren und zu tragen, wenn diese mit diesen Artikeln
der Föderation in Übereinstimmung stehen.
Artikel
26 [Aufrüstung]
Für die Einrichtung und Bewahrung des interplanetaren Friedens
und der Sicherheit, wie auch die Bereitstellung wirtschaftlicher
Ressourcen für die Rüstung, soll es dem Föderationsrat
mit Unterstützung des Personals des Sternenflotten-Hauptquatiers,
gemäß Artikel 47, möglich sein, Pläne für
die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten zu entwerfen,
die ein System zur Regulierung der Aufrüstung beinhalten.
Artikel
27 [Festlegung
der Stimmverteilung]
|
§
1
§ 2
§ 3 |
Jedes
Mitglied des Föderationsrats hat nur eine (1) Stimme.
Alle Entscheidungen
des Föderationsrats in allen Angelegenheiten sollen durch eine
Wahl von sieben (7) Mitgliedern entschieden werden, so wie in Paragraph
3 beschrieben ist.
Bei Entscheidungen in Kapitel IX und bei Paragraph 3 des Artikels
52, soll eine Partei die direkten Anteil an den Auseinandersetzungen
hat von den Wahlen ausgeschlossen werden. Die minimale Mehrheit
in einem solchen Fall sollte mindestens aus sechs (6) Mitgliedern
sein.
|
Artikel
28 [Organisation
und Sitzungen] |
§ 1
§ 2
§ 3 |
Der
Föderationsrat soll so organisiert sein, das seine Funktion
ohne Unterbrechungen gewährleistet ist. Jedes Mitglied des
Föderationsrats soll, zu diesem Zweck, zu jeder Zeit am Sitz
der Vereinigten Föderation der Planeten repräsentant sein.
Der
Föderationsrat soll in regelmäßigen Abständen
Sitzungen abhalten, bei dem jedes Föderationsmitglied durch
einen Repräsentanten seiner Regierung oder durch einen anderen
Vertreter repräsentiert wird.
Der
Föderationsrat darf Sitzungen auch an anderen Orten, als dem
Sitz der Vereinigten Föderation der Planeten abhalten, vorausgesetzt
sein Urteilsvermögen stellt keine Behinderung in seiner Arbeit
dar.
|
Artikel
29 [Temporäre Behörden
und Organe]
Der Föderationsrat darf temporäre Behörden und Organe
schaffen, sollte dies für seine korrekte Funktion für
notwendig erscheinen.
Artikel
30 [Einhaltung der Regeln und Gebräuchen]
Der Föderationsrat soll seine Regeln und Gebräuche beibehalten,
inklusive der Methode zur Bestimmung des Präsidenten der Vereinigten
Föderation der Planeten.
Artikel
31 [Mitspracherecht
von Nicht-Mitgliedern des Föderationsrats]
Jedes
Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten, das nicht
Mitglied des Föderationsrats ist, kann ohne Stimme an einer
Diskussion über ein Problem, das im Föderationsrat vorgebracht
wird, teilnehmen, wenn es die spezielle Aufmerksamkeit des Mitglieds
erregt.
Artikel
32 [Einladung
von Nicht-Ratsmitgliedern im Falle von Streitigkeiten]
Jedes
Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten, welches kein
Mitglied des Föderationsrats ist oder ein planetares soziales
Systeme darstellt, dass eine Partei in einer Streitigkeit bildet,
welche vom Föderationsrat diskutiert wird, soll, ohne Abstimmung,
zu einer Diskussion bezüglich einer solchen Streitigkeit, eingeladen
werden. Der Föderationsrat soll alle Fakten vorlegen, auch
wenn es sich nur um die Teilnahme eines planetarischen sozialen
Systems handelt, das kein Mitglied der Vereinigten Föderation
der Planeten ist.
|
Kapitel
VI: Friedliche Einigung bei Auseinandersetzungen
Artikel
33 [Verfahrensweisen
im Falle einer Streitigkeit]
|
§
1
§ 2 |
Die
einzelnen Parteien einer Auseinandersetzung, welche eine Bedrohung
für die Erhaltung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit
darstellt, sollen, zu allererst, eine Lösung durch Verhandlung,
Ermittlung, Meditation, Versöhnung, Schiedsgerichtsverfahren,
gerichtliche Schlichtung, notfalls mit örtlichen Behörden
und Absprachen oder friedliche Möglichkeiten ihrer eigenen
Wahl, finden.
Der
Föderationsrat soll, wenn es als notwendig erscheint, die Parteien
aufrufen ihre Streitigkeiten beizulegen.
|
Artikel
34 [Untersuchung im Falle einer
Auseinandersetzung]
Der Föderationsrat darf alle Auseinandersetzungen oder
jede Situation, die zu interplanetaren Differenzen führen oder
den Auftakt zu eine Auseinandersetzung bilden könnten, auf
die mögliche Bedrohung des interplanetaren Friedens und der
Sicherheit untersuchen.
Artikel
35 [Vortrag von Konflikten der
Mitglieder und Nicht-Mitgliedern der Vereinigten Föderation
der Planeten]
|
§
1
§ 2
§ 3 |
Jedes
Mitglied der Vereingten Fderation der Planeten darf jeden Konflikt
oder jede andere Situation, auf welche in Artikel 34 hingewiesen
wurde, dem Föderationsrat oder der Höchsten Versammlung
vorbringen.
Ein planetares soziales System, welches nicht Mitglied der Vereinigten
Föderation der Planeten ist, darf einen Konflikt, an dem es
beteiligt ist, dem Föderationsrat oder der Höchsten Versammlung
vorbringen, wenn es eine friedliche Lösung, angegeben in diesen
Artikeln der Föderation, des Problems akzeptiert.
Die
Vorgehensweisen der Höchsten Versammlung, in Achtung der Angelegenheit,
die ihr vorgetragen wurde, sind in den Artikel 11 und 12 festgelegt.
|
Artikel
36 [Überlegungen bei der Lösung
von Auseinandersetzungen] |
§
1
§ 2
§ 3 |
Der
Föderationsrat darf
bei einer Auseinandersetzung nach Artikel 33 oder bei dem in Artikel
34 dargestellten Sachverhalt Prozeduren oder geeignete Methoden
der Schlichtung vorschlagen.
Der Föderationsrat soll alle Lösungen eines Konflikts,
die beide Parteien bereits vorgebracht haben, in seine Überlegungen
miteinbeziehen.
Wenn der Föderationsrat unter dem Aspekt dieses Artikels der
Föderation Empfehlungen ausspricht, soll er auch Präzidenzfälle,
die im Interplanetaren Höchsten Gerichtshof in Übereinstimmung
mit den Richtlinien dieses Gerichtshof, mit in seine Überlegungen
einbeziehen.
|
Artikel
37 [Verfahren bei einem möglichen
Scheitern der Schlichtung] |
§
1
§ 2 |
Sollte
der Versuch einer Schlichtung einer Auseinandersetzung zwischen
den einzelnen Parteien, wie in Artikel 33 vorgetragen, scheitern,
so soll diese Auseinandersetzung an den Föderationsrat herangetragen
werden.
Wenn
der Föderationsrat die Art der Auseinandersetzung als Bedrohung
für die Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit
befindet, so soll er entscheiden, ob er Maßnahmen, wie unter
Artikel 36 dargestellt, unternimmt oder einen Vorschlag macht, den
er für geeignet hält.
|
Artikel
38 [Vorschläge für friedliche Lösungen]
Ohne Voreingenommenheit den Artikeln 33 bis einschließlich
37 gegenüber, darf der Föderationsrat, wenn alle Parteien
einer Auseinandersetzung darum bitten, Vorschläge, die aus
dem Blickpunkt einer friedlichen Lösung des Konflikts gemacht
wurden, machen.
Artikel
39 [Wiederherstellung des inerplanetarischen Frieden und Sicherheit]
Der Föderationsrat soll alle existierenden Bedrohungen gegen
den Frieden, Friedensbrüche oder Akte der Feindlichkeit eliminieren
und soll Empfehlungen zur Wahrung und Stärkung oder zur Wiederherstellung
des interplanetaren Friedens und der Sicherheit machen.
Artikel
40 [Provisorische Maßnahmen]
Um im Falle einer Verschlimmerung einer Situation vorzubeugen darf
der Föderationsrat die betreffenden Parteien aufrufen, sich
auf eine provisorische Maßnahme zu einigen, wenn dies als
notwendig oder wünschenswert erscheint. Diese Maßnahmen
sollten ohne Vorurteile gegenüber den Rechten, Ansprüchen
oder den Positionen der betreffenden Parteien getroffen werden.
Der Föderationsrat sollte jeden Fehler bei solchen Maßnahmen
zur Einigung ausschließen.
Artikel
41 [Durchsetzung von Maßnahmen]
Der Föderationsrat darf entscheiden, welche Mittel, ohne dabei
auf Anwendung von Gewalt zurückzugreifen, nötig sind,
um seinen Entscheidungen die volle Härte zu verleihen, und
darf die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten
darum bitten, solche geeigneten Maßnahmen vorzulegen. Dies
darf teilweise oder komplette Unterbrechungen wirtschaftlicher Beziehungen,
interplanetarer Kommunikation und Raumflügen und das Abbrechen
diplomatischer Beziehungen oder andere Möglichkeiten, welche
die Vereinigte Föderation der Planeten für geeignet hält,
einschließen.
Artikel
42 [Durchsetzung von Maßnahmen bei Unzulänglichkeiten]
Sollte der Föderationsrat der Meinung sein, dass die Maßnahmen,
die unter Artikel 41 festgelegt wurden, unzulänglich sind oder
sich diese Unzulänglichkeit bestätigt haben, darf er seine
weiteren Handlungen mit bewaffneten Kräften ausführen,
wenn dies zur Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit
notwendig sein sollte. Solche Aktionen umfassen Demonstrationen,
Blockaden und andere Operationen, die von der Sternenflotte als
friedenserhaltende Macht ausgeführt werden.
Artikel
43 [Maßnahmen im Verteidigungs- und Militärsfall]
Alle Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten, in
der Pflicht den interplanetaren Frieden und die Sicherheit zu wahren,
erklären sich damit einverstanden, sich der Sternenflotte zur
Verfügung zu stellen, und bei Aufruf des Föderationsrates
Truppen, Unterstützung und Einrichtungen, einschließlich
von Durchreiseerlaubnissen, bereitzustellen, wenn es die Bewahrung
des interplanetaren Friedens und Sicherheit notwendig macht.
Artikel
44 [Verfahren bei Entscheidungen in Abwesenheit eines Mitgliedes
des Föderationsrats]
Wenn der Föderationsrat sich entscheidet Truppen auszusenden,
um eine Situation zu beruhigen, ohne vorher ein Mitglied der Vereinigten
Föderation der Planeten, wie in Artikel 43 dargestellt, zu
fragen, welches bei dieser Entscheidung nicht anwesend war, so soll
er dieses Mitglied zur Teilnahme an dieser Entscheidungen einladen,
um dann die Entsendung von Truppen dieses Mitgliedes zu besprechen.
Artikel
45 [Bereitstellung von Truppen]
Um der Vereinigten Föderation der Planeten den Einsatz von
militärischen Maßnahmen zu ermöglichen, sollen alle
Mitglieder ihre eigenen Truppen der Sternenflotte bereitstellen,
damit diese als eine friedenserhaltende Macht für die Vereinigte
Föderation der Planeten arbeiten kann. Alle Truppen, die so
zur Verfügung gestellt wurden, sollen während dieser Zeit
volles Vertrauen und Loyalität zur Vereinigten Föderation
der Planeten haben und die Grundsätze, Prinzipien und Artikel
der Föderation schützen.
Artikel
46 [Pläne zur Verwendung von Truppen der Sternenflotte]
Pläne für die Verwendung der Truppen der Sternenflotte
sollen vom Föderationsrat mit Hilfe des militärischen
Stabs des Hauptquatiers der Sternenflotte getroffen werden.
Artikel
47 [Militärischer Stab]
|
§
1
§ 2
§ 3
§ 4 |
Es
soll ein militärischer Stab für die Sternenflotte eingerichtet
werden, der den Föderationsrat in allen Belangen, die die militärischen
Angelegenheiten der Vereinigten Föderation der Planeten zur
Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit betreffen,
berät und ihm unterstützt.
Der
militärische Stab soll aus den obersten Repräsentanten
der permanenten Mitglieder des Föderationsrats oder deren Vertretern
bestehen. Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten
darf dazu eingeladen werden, einen Repräsentanten für
den militärischen Stab zu bestimmen.
Der militärische Stab soll, mit der Erlaubnis des Föderationsrats,
eine Sternenflotte einrichten, die dann als die bewaffnete friedenserhaltene
Macht der Vereinigten Föderation der Planeten eingesetzt wird.
Er soll für die Errichtung und Erhaltung aller Einrichtungen
der Sternenflotte, einschließlich bewaffneten Raumschiffen,
Sternenbasen und Ausbildungsstätten verantwortlich sein.
Der militärische Stab soll, unter der Leitung des Föderationsrats,
für die strategische Verlegung der Truppen der Sternenflotte
und anderen bewaffneten Truppen der Mitglieder verantwortlich sein,
sollte die Erhaltung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit
dies erforderlich machen.
|
Artikel
48 [Ausführung von Entscheidungen
des Föderationsrats durch die Sternenflotte]
Die Ausführung von Entscheidungen des Föderationsrats
zur Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit
soll durch die Sternenflotte geschehen.
Artikel
49 [Zusammenschluss der Mitglieder
der Vereinigten Föderation der Planeten]
Die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sollen
sich für eine gegenseitig Unterstützung zusammenschließen,
um die Maßnahmen, die der Föderationsrat beschlossen
hat, auszuführen und um die Sternenflotte bei der Ausführung
ihrer Pflichten zu unterstützen.
Artikel
50 [Wirtschaftliche Schwirigkeiten
eines Mitglieds bzw. Nicht-Mitglieds der Vereinigten Föderation
der Planeten]
Wenn Präventiv- oder Vollstreckungsmaßnahmen des Föderationsrats
gegen einen Planeten ausgeführt werden, soll jeder andere Planet,
ob er nun Mitglied oder Nicht-Mitglied der Vereinigten Föderation
der Planten ist, der sich durch die Maßnahmen mit wirtschaftlichen
Schwierigkeiten konfrontiert sieht, das Recht haben, diese Schwierigkeiten
dem Föderationsrat vorzutragen, um eine Lösung zu erreichen.
Artikel
51 [Recht auf Selbstverteidigung]
Keiner dieser Artikel der Föderation soll das Recht auf einzelne
oder zusammengeschlossene Selbstverteidigung gegen Attacken mit
Waffengewalt gegen ein Mitglied der Vereinigten Föderation
der Planeten behindern, solange bis der Föderationsrat Maßnahmen
getroffen hat, die notwendig sind, um den interplanetaren Frieden
und die Sicherheit wieder herzustellen und die Truppen der Sternenflotte
eingreifen können. Solche Selbstverteidigungsaktionen, die
von den Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten
ergriffen werden, sollen jedoch umgehend dem Föderationsrat
gemeldet werden.
|
Kapitel
VII: Die Sternenflotte
Artikel
52 [Grundlegende
Regelungen]
|
§
1
§ 2
§ 3
§ 4 |
Es
wurde eine Sternenflotte als friedenserhaltende Macht der Vereinigten
Föderation der Planeten eingerichtet. Sie soll durch Truppen,
die von den Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten
stammen, gemäß Artikel 43, unterstützt werden, und
den Aufbau von Fabriken, Rekrutierungs- und Trainingseinrichtungen
möglich machen, die für die Rüstung jedes Mitglieds
Sorge tragen, wie in Artikel 49 beschrieben.
Die Operationen der Sternenflotte sollen immer unter der direkten
Kontrolle des Föderationsrats und des militärischen Stabs
stehen, wobei dieser auch das Budget der Sternenflotte verwaltet.
Grundlegende Ausgaben für den Bau eines Sternenflottenhauptquartiers
und zwei Sternenbasen sind durch diese Artikel der Föderation
autorisiert, ebenso wie die Absicherung der Grenzen und allen möglichen
Konfliktpunkten innerhalb der Vereinigten Föderation der Planeten
und der Territorien der Mitglieder der Vereinigten Föderation
der Planeten. Der Föderationsrat soll über den Neubau
von Sternenbasen und anderen Einrichtungen nachdenken, sollte sie
für die Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit
für notwendig erscheinen.
Ebenfalls werden hier die Ausgaben für eine Sternenflottenakademie
legitimiert, welche für die Schulung von Offizieren und Personal
für die Pflichten der Sternenflotten übernimmt. Die Standards
für dieses Training sollen vom militärischen Stab in Absprache
mit dem Föderationsrat entschieden werden.
|
Artikel
53 [Aufgaben
der Sternenflotte] |
§
1
§ 2 |
Das
Training der Offiziere und des Personals der Sternenflotte soll
alle Bereiche der Wissenschaft und Technologie, entsprechend der
militärischen Fähigkeiten der Sternenflotte, umfassen.
Aus diesen Artikeln der Föderation geht hervor, das die Sternenflotte
zur Erforschung des bekannten und zur Kartographierung des unbekannten
Raums genutzt werden soll, solange sie nicht für die Bewahrung
des interplanetaren Friedens und der Sicherheit unabkömmlich
ist.
Das
Hauptquartier der Sternenflotte und der Föderationsrat sollen
jederzeit über alle Aktivitäten im Bereich der Forschung
und Kartographierung informiert werden.
|
Kapitel
VIII: Interplanetare Wirtschaft und soziale Kooperation
Artikel
54 [Wirtschaft
und soziale Kooperation]
Für
die Schaffung der Bedingungen der Stabilität und das Wohlergehen,
welche Grundlage für die friedlichen Beziehungen entlang der
planetaren sozialen Systeme bilden, basierend auf dem Respekt gegenüber
Prinzipien der gleichen Rechte und der Selbstbestimmung für
alle intelligenten Lebensformen, soll die Vereinigte Föderation
der Planeten folgendes fördern:
|
§
1
§ 2
§ 3 |
Höhere
Lebensstandards, volle Beschäftigung und Bedingungen für
die soziale und wirtschaftliche Weiterentwicklung.
Lösungen interplanetarer wirtschaftlicher und sozialer Beziehungsprobleme,
genauso wie interplanetare kulturelle und erzieherische Kooperation.
Generellen Respekt vor, und Einhaltung von den Rechten intelligenter
Lebensformen und fundamentale Freiheiten ohne Unterscheidung bezüglich
der Kultur, des Geschlecht, der Sprache oder der Religion.
|
Artikel
55 [Einhaltung
der Ziele und Prinzipien]
Alle Mitglieder
versprechen, sich vereint und getrennt mit der Vereinigten Föderation
der Planeten für die Erreichung der Ziele und Prinzipien einzusetzen,
die in Artikel 54 festgelegt wurden.
Artikel
56 [Spezialisierte
Behörden]
|
§
1
§ 2 |
Die
Vielzahl spezialisierter Behörden, die durch das interplanetare
Einverständnis eingerichtet und die weitreichende interplanetare
Aufgabenbereiche, welche in ihren grundlegenden wirtschaftlichen,
kulturellen, erzieherischen, gesundheitlichen und beziehungsmäßigen
Bereichen definiert wurden, erfüllen, sollen mit der Vereinigten
Föderation der Planeten, in Übereinstimmung mit Artikel
62, in Verbindung gebracht werden.
Solche
Behörden, welche mit der Vereinigten Föderation der Planeten
in Verbindung gebracht wurden, sind als spezialisierte Behörden
aufgeführt.
|
Artikel
57 [Empfehlungen
durch die Vereinigte Föderation der Planeten]
Die Vereinigte Föderation der Planeten soll Empfehlungen zur
Koordination der einzelnen Verfahrensweisen und Aktivitäten
der spezialisierten Behörden aussprechen.
Artikel
58 [Gründung
neuer spezialister Behörden]
Die Vereinigte Föderation der Planeten soll, falls angemessen,
Verhandlungen unter den Mitgliedern einleiten, die sich auf die
Gründung neuer spezialisierter Behörden, die notwendig
für die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 54 sind,
beziehen.
Artikel
59 [Entlassung
der Vereinigten Föderation der Planeten aus ihrer Funktionen]
Die Haftung für die Entlassung der Vereinigten Föderation
der Planeten aus ihrer Funktionen, welche in diesem Kapitel festgelegt
wurden, soll bei der Höchsten Versammlung eingereicht werden
und, unter der Autorität der höchsten Versammlung, an
den Wirtschaftlichen und Sozialen Rat übertragen werden, welcher
für diesen Zweck die Macht hat, die in Kapitel IX festgelegt
ist.
|
Kapitel
IX: Der Wirtschaftliche und Soziale Rat
Artikel
60 [Allgemeine
Bestimmungen bei Ratswahlen]
|
§
1
§ 2
§ 3
§ 4 |
Der
Wirtschaftliche und Soziale Rat soll aus achtzehn (18) Mitgliedern
der Vereinigten Föderation der Planeten bestehen, welche von
der höchsten Versammlung gewählt werden.
Ziel der Maßnahmen von Paragraph 3 ist es, das sechs (6) Mitglieder
des wirtschaftlichen und sozialen Rats jede Sitzungsperiode für
einen Zeitraum von drei (3) Sitzungsperioden gewählt werden
sollen. Ein ausgeschiedenes Mitglied soll für eine sofortige
Wiederwahl in Frage kommen.
Bei der ersten Wahl sollen achtzehn (18) Mitglieder des Wirtschaftlichen
und Sozialen Rats gewählt werden. Sechs (6) Mitglieder werden
am Ende der ersten (1) Sitzungsperiode und sechs (6) weitere Mitglieder
am Ende von (2) Sitzungsperioden in Übereinstimmung mit der
höchsten Versammlung gewählt.
Jedes
Mitglied des Wirtschaftlichen und Sozialen Rats hat einen (1) Repräsentanten.
|
Artikel
61 [Möglichkeiten
des Rats] |
§
1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5 |
Der
Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Studien und Berichte in wirtschaftlichen,
sozialen, bildungsmäßigen, gesundheitlichen und beziehungsmäßigen
Angelegenheiten einleiten oder durchführen, und Empfehlungen
an die höchste Versammlung, die Vereinigte Föderation
der Planeten oder die betroffenen spezialisierten Behörden
abgeben.
Der
Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Empfehlungen zur Bewahrung
und Verbesserung von den Rechten intelligenter Lebensformen und
fundamentalen Freiheiten für alle machen.
Er darf Entwurfsdokumente mit den Regeln der Vereinigten Föderation
der Planeten vorbereiten.
Er darf Entwurfsdokumente für die Zulassung durch die Höchste
Versammlung vorbereiten, mit Rücksicht auf die Angelegenheiten,
die in seine Kompetenz fallen.
Er darf, in Übereinstimmung mit den von der Vereinigten Föderation
der Planeten vorgeschriebenen Regeln, interplanetare Konferenzen
für Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen,
einberufen.
|
Artikel
62 [Arbeit
mit Behörden] |
§
1
§ 2 |
Der
Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Vereinbarungen mit jeder seiner
Behörden, genannt in Artikel 56, eingehen, wobei er die Vereinbarungen
mit der betreffenden Behörde in Verbindung mit der Vereinigten
Föderation der Planeten bringen sollten. Solche Einigungen
sollten zur Ansicht an die Höchste Versammlung gegeben werden.
Er
darf die Aktivitäten der spezialisierten Behörden koordinieren,
sie konsultieren und Empfehlungen an diese Behörden und an
die Höchste Versammlung sowie den Mitgliedern der Vereinigten
Föderation der Planeten abgeben.
|
Artikel
63 [Berichte
von den Behörden]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf geeignete
Schritte einleiten, um Berichte von den einzelnen spezialisierten
Behörden zu erhalten. Er darf mit den Mitgliedern der Vereinigten
Föderation der Planeten und den spezialisierten Behörden
Vereinbarungen treffen, um auch hier Berichte zu erhalten, die die
ergriffenen Schritte enthalten, um seinen Empfehlungen Gewicht zu
geben und Empfehlungen zu Angelegenheiten aussprechen, die in seinen
Aufgabenbereich bei der Höchsten Versammlung fallen.
Artikel
64 [Unterstützung
für den Föderationsrat]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf den
Föderationsrat mit Informationen versorgen und soll ihm auf
Anfrage Hilfe leisten.
Artikel
65 [Funktionen
und Sonderfunktionen]
|
§
1
§ 2
§ 3 |
Der
Wirtschaftliche und Soziale Rat soll die Funktionen, die in seinen
Aufgabenbereich fallen zusammen mit den Empfehlungen der höchsten
Versammlung ausführen.
Er darf, mit der Genehmigung der Höchsten Versammlung, auf
Antrag der Vereinigten Föderation der Planeten oder einer spezialisierten
Behörde Dienstleistungen ausführen.
Er
soll weitere Funktionen, die an anderer Stelle in diesen Artikeln
der Föderation oder von der Höchsten Versammlung genehmigt
werden, ausführen.
|
Artikel
66 [Abstimmung
und Stimmverteilung] |
§
1
§ 2 |
Jedes
Mitglied des Wirtschaftlichen und Sozialen Rats darf nur eine Stimme
abgeben.
Die Entscheidungen des wirtschaftlichen und sozialen Rats sollen
in Mehrheitsabstimmungen getroffen werden, wobei die Mehrheit der
Anwesenden und wählenden Mitglieder den Ausschlag gibt.
|
Artikel
67 [Erteilung
von Aufträgen]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll Aufträge in wirtschaftlichen
und sozialen Bereichen erteilen und die Rechte intelligenter Lebensformen
fördern, sowie andere Aufträge, die die Erfüllung
seiner Arbeit verlangen, erteilen.
Artikel
68 [Einlandung
von Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll jedes Mitglied der Vereinigten
Föderation der Planeten, über das in einer Besprechung
in irgendeiner Angelegenheit entschieden oder teilweise entschieden
wird, einladen, an diesem Treffen ohne Stimme teilzunehmen.
Artikel
69 [Teilnahme
an inneren und äußeren Sitzungen und Versammlungen]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Arragements für die
Vertreter der spezialisierten Behörden treffen, die es ihnen
erlauben soll, ohne Stimme, an einer Besprechung und auch an den
Versammlungen und Sitzungen der eingerichteten Kommissionen teilzunehmen.
Ebenso darf der Rat seine Repräsentanten zu den Sitzungen der
einzelnen spezialisierten Behörden schicken.
Artikel
70 [Versammlungen
mit intraplanetaren anarchischen Organisationen]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Versammlungen mit intraplanetaren
Nicht-Regierungs-Organisationen arrangieren, die von Angelegenheiten
betroffen sind, die in den Kompetenzbereich des Rats fallen. Solche
Arragements dürfen, nach der Konsultierung der Mitglieder der
Vereingten Föderation der Planeten, mit interplanetaren und,
wo dies angemessen sein sollte, mit planetaren Organisatzionen geschlossen
werden.
Artikel
71 [Entwicklung
und Beibehaltung eigener Regeln]
|
§
1
§ 2 |
Der
Wirtschaftliche und Soziale Rat soll seine Prozeduren und Regeln
entwickeln und beibehalten, einschließlich der Wahl eines
eigenen Direktors.
Der
Wirtschaftliche und Soziale Rat soll sich, wenn die Mehrzahl der
Mitglieder sich dafür entschließt, in Übereinstimmung
mit seinen Regeln Versammlungen abhalten.
|
Kapitel
X: Erklärung bezüglich anarchischer Regionen
Artikel
72 [Allgemeine
Bestimmungen bei der Übernahme der Verantwortung über
anarchischer Regionen]
Mitglieder
der Vereingten Föderation der Planeten, welche die Verantwortung
der Administration von Regionen, deren intelligente Lebensformen
noch nicht das volle Maß an Selbstverwaltung erreicht haben,
auf sich genommen haben, müssen anerkennen, dass die Interessen
der Bevölkerung einer dieser Regionen von größter
Bedeutung sind. Sie sollen es als ein religiöses Vertrauen
akzeptieren, die Verpflichtung zu bekommen, diese Regionen bis zum
Äußersten innerhalb des Systems von interplanetarem Frieden
und Sicherheit zu fördern, das Wohlbefinden der Bevölkerung
eines solchen Gebiets zu garantieren, so wie es von diesen Artikeln
der Föderation festgelegt wurde, und sich zu diesem Zweck an
folgende Ziele halten:
|
§
1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
|
Zu
versichern, mit gebührendem Respekt vor der Kultur der betreffenden
Lebensformen, ihrer politischen, wirtschaftlichen und sozialen Weiterentwicklung,
sie gerecht zu behandeln und sie vor Missbrauch zu schützen.
Selbstverwaltung zu entwickeln, auf das politische Streben der intelligenten
Lebensformen gebührende Rücksicht zu nehmen und sie in
ihrer Entwicklung ihrer freien politischen Einrichtungen zu unterstützen,
in Übereinstimmung mit den speziellen Gegebenheiten der Region
und den dort lebenden intelligenten Wesen und ihren vielfältigen
Stufen der Evolution.
Den interplanetaren Frieden und die Sicherheit zu fördern und
zu stärken.
Konstruktive Maßnahmen der Entwicklung zu fördern, die
Forschung anzuregen und miteinander zu kooperieren, sowie, wann
und wo es auch immer als günstig erscheint, mit spezialisierten
interplanetaren Gruppen einen Blick auf die praktische Leistung
von sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Absichten
zu werfen, wie in diesem Artikel festgelegt wurde.
Aus Informationsgründen regelmäßig dem höchsten
Sekretariat Bericht zu erstatten, und unter Berücksichtigung
der Sicherheitsaspekten die statistischen, technischen, wirtschaftlichen,
sozialen und erzieherischen Voraussetzungen für die Regionen
zu beachten, für die die einzelnen Mitglieder der Vereinigten
Föderation der Planeten verantwortlich sind, im Gegensatz zu
den Regionen, auf die sich die Kapitel XV und XVI beziehen.
|
Artikel
73 [Respektvolle
Behandlung für anarchische Gebiete]
Die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten erklären
sich des weiteren für Einverstanden, dass ihre Politik mit
dem Respekt gegenüber den Regionen, die in diesem Kapitel behandelt
werden, nicht weniger, als mit dem Respekt für ihre eigenen
Ballungsgebieten behandelt werden, der auf dem Prinzip der guten
Nachbarschaft gründen muss, in Berücksichtigung der Interessen
und dem Wohlergehen des restlichen Territoriums der Vereinigten
Föderation der Planeten in sozialen, wirtschaftlichen und kommerziellen
Angelegenheiten.
|
Kapitel
XI: Das interplanetare Treuhandschaftssystem
Artikel
74 [Schaffung
eines Treuhandschaftssystem]
Die
Vereinigte Föderation der Planeten soll ein interplanetares
Treuhandschaftssystem unter eigener Kontrolle für die Administration
und Beaufsichtigung solcher Regionen, wie sie in irgendeiner Form
durch individuellen Vereinbarungen benachteiligt sind, schaffen.
Diese Regionen sind hier als Treuhandschaftsregionen verwiesen.
Artikel
75 [Ziele
des Treuhandschaftssystems]
Die grundlegenden Ziele dieses Treuhandschaftssystems, in Übereinstimmung
mit den Grundsätzen und Zielen der Vereinigten Föderation
der Planeten, wie sie in diesen Artikeln der Föderartion festgelegt
wurden, sollen sein:
|
§
1
§ 2
§ 3
§ 4 |
Den
interplanetaren Frieden und die Sicherheit zu schützen.
Die politische, wirtschaftliche und soziale Weiterentwicklung der
Bevölkerung der Treuhandschaftsregionen und ihre Entwicklung
in der Selbstständigwerdung oder Unabhängigkeit zu fördern,
die günstig zu den Gegebenheiten der Region und ihrer intelligenten
Lebensformen sind und wie es in den Abkommen der Treuhandschaft
vereinbart ist.
Den Respekt für die Rechte von intelligenten Lebensformen und
die fundamentale Freiheit für alle ohne Unterscheidung bezüglich
Kultur, Geschlecht, Sprache oder Religion zu fördern und die
Förderung der Erkenntnis der Freiheit aller intelligenten Lebensformen
der Galaxie.
Die
gleiche Behandlung in sozialen, wirtschaftlichen und kommerziellen
Angelegenheiten aller Mitglieder der Vereinigten Föderation
der Planeten und deren Nationen zu sichern und ebenfalls gleiche
Behandlung für die zuletztgenannten Punkte, in Verwaltung der
Justiz, ohne Vorurteile gegenüber der Regulierung der vorangehenden
Ziele und Kernpunkte der Vereinbarungen von Artikel 79, zu gewähren.
|
Artikel
76 [Unterstützung
durch Treuhandschafts-Abkommen] |
§
1 |
Das
Treuhandsystem soll solche Regionen, wie unten aufgeführt, durch
Treuhandabkommen unterstützen: |
A)
B)
C) |
Regionen
die unter Vollmachten stehen.
Regionen die eventuell nach einem Krieg ihr Sozialsystem verloren
haben.
Regionen die freiwillig ein Treuhandschafts-Abkommen mit einem Sozialsystem
geschlossen haben, das nun ihre Verwaltung übernimmt. |
§
2 |
Es
wird eine Angelegenheit für spätere Übereinkünfte
mit den vorangegangenen Kategorien von Regionen, die für das
Treuhandschaftssystem in Frage kommen, geben.
|
Artikel
77 [Aufhebung
der Unterstützung durch dias Treuhandschaftssystem]
Das Treuhandschaftssystem soll nicht Regionen, die Mitglieder der
Vereinigten Föderationen der Planeten geworden sind, unterstützen,
noch Beziehungen, welche auf dem Respekt für prinzipielle souveräne
Gleichheit basiert, aufbauen.
Artikel
78 [Bedingung
des Treuhandschafts-Abkommen]
Die Dauer des Treuhandschafts-Abkommen soll für jedes System,
welches dem Treuhandschaftssystem angehört, inklusive Änderungen
und Verbesserungen, separat mit jedem betroffenen Sozialsystem vereinbart,
einschließlich der obligatorischen Kraft für den Fall,
dass ein solches System unter das Mandat eines Mitglieds der Vereinigten
Föderation der Planeten fällt, und so genehmigt werden,
wie in Artikel 82 und 84 festgelegt.
Artikel
79 [Vereinbarungen
von Treuhandschaften]
|
§
1
§ 2 |
Ausgenommen
von wahrscheinlichen Vereinbarungen unter einzelnen individuellen
Treuhandschaften, festgelegt unter Artikel 76, 78 und 80, die ein
Sozialsystem einem Treuhandschaftssystem zuordnet, sollen alle solche
Vereinbarungen bedacht werden und nichts in diesem Kapitel für
sich selbst konstruieren, um die Rechte einer intelligenten Lebensform
oder eines sozialen Systems, oder alles, was die bereits bestehenden
Vereinbarungen der Vereinigten Föderation der Planeten oder
seiner Mitglieder betrifft, beziehungsweise das Handeln dieser als
Partei, in irgendeiner Art und Weise zu ändern.
Paragraph
1 dieses Artikels soll nicht Gründe für eine Verzögerung
oder eine Aufschiebung der Verhandlung und Schließung einer
Vereinbarung geben, um Mandate und andere Regionen, wie in Artikel
76 festgelegt, unter das Treuhandsystem zu bringen.
|
Artikel
80 [Treuhandschafts-Vertrag]
Der Treuhandschafts-Vertrag soll in jedem Fall die Dauer, unter
denen die Treuhandschaftsregion verwaltet wird und die Autorität,
welche bei der Verwaltung ausgeübt werden wird, festlegt werden.
Solche Autorität, die in diesem Fall "Verwaltungsautorität"
genannt wird, darf einem oder mehrere Sozialsystemen der Vereinigten
Föderation der Planeten zustehen.
Artikel
81 [Benennung
von Gebieten]
Im Treuhandschafts-Abkommen kann ein strategisches Gebiet oder Gebiete,
welche einen Teil oder die Ganze Treuhandschaftsregion nach den
Vereinbarungen bedeckt, ohne
Vorurteile bezüglich auf ein spezielle Vereinbarung oder Vereinbarungen,
die unter Artikel 43 festgelegt wurden, bestimmt werden.
Artikel
82 [Ausführung
von Funktionen durch den Föderationsrat]
|
§
1
§ 2
§ 3 |
Alle
Funktionen der Vereinigten Föderation der Planeten, die in
Zusammenhang mit strategischen Bereichen stehen, einschließlich
der Billigung der Dauer eines Treuhandschaftsabkommens und ihre
spätere Änderung oder Verbesserung, sollen vom Föderationsrat
ausführt werden.
Die
grundlegenden Prinzipien, die in Artikel 75 festgelegt werden, sollen
auf die intelligenten Lebensformen auf strategischen Bereichen zutreffen.
Der Föderationsrat soll, laut der Vereinbarungen der Treuhandschafts-Abkommen
und ohne Vorurteile gegenüber der Sicherheitsüberlegungen,
sich der Hilfe des Treuhandschaftsrats bedienen, um die Funktionen
der Vereinigten Föderation der Planeten im Treuhandschaftssystem,
in Beziehung auf politische, soziale und ausbildungsmäßigen
Angelegenheiten, in strategischen Bereichen auszuführen.
|
Artikel
83 [Pflicht
der Verwaltungsautorität]
Es soll die Pflicht der Verwaltungsautorität sein, dafür
zu bürgen, dass die Treuhandschaftsregionen ihre Beitrag zur
Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit leistet.
Zu diesem Zweck darf die Verwaltungsautorität Gebrauch von
freiwilligen Kräften, Einrichtungen und der Hilfe der Treuhandschaftsregionen
machen, um die Verantwortung gegenüber dem Föderationsrat
auf das Bestmögliche auszuführen, genauso wie die Verwaltungsautorität
für die Verteidigung und die Einhaltung der Gesetze und der
Ordnung in der Treuhandschaftsregion zuständig ist.
Artikel
84 [Ausführung
von Funktionen durch die Höchste Versammlung]
|
§
1
§ 2 |
Alle
Funktionen der Vereinigten Föderation der Planeten, mit Achtung
auf die Treuhandschafts-Abkommen für alle Regionen, die nicht
als "Strategisch Wichtig" gelten, einschließlich
der Billigung der Dauer der Treuhandschafts-Abkommen und ihre Änderung
und Verbesserung, sollen von der Höchsten Versammlung ausgeführt
werden.
Der Treuhandschaftsrat, welcher unter der Aufsicht der höchsten
Versammlung arbeitet, soll der Höchsten Versammlung in Ausübung
ihrer Pflicht helfen.
|
Kapitel
XII: Der Treuhandschaftsrat
Artikel
85 [Allgemeine
Bestimmungen bei Ratswahlen]
|
§
1 |
Der
Treuhandschaftsrat soll aus folgenden Mitgliedern der Vereinigten
Föderation der Planeten bestehen: |
A)
B)
C) |
Den
Mitgliedern, die für die Verwaltung der Treuhandschaftsregionen
zuständig sind.
Den Mitgliedern, die namentlich in Artikel 23 genannt sind, auch
wenn sie keine Treuhandschaftsregion verwalten.
Aus so vielen Mitgliedern, welche für eine Amtszeit für
drei (3) Sitzungsperioden von der Höchsten Versammlung gewählt
werden, wie nötig sind, um eine gerechte Anzahl von Repräsentanten
aller Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten im
Treuhandschaftsrat, welche Treuhandschaftsregionen verwalten oder
nicht verwalten, zu erreichen.
|
§
2 |
Jedes
Mitglied des Treuhandschaftsrats soll eine (1) speziell qualifizierte
intelligente Lebensform auswählen, welche es repräsentiert.
|
Artikel
86 [Zulässige
Handlungsabläufe]
Die
Höchste Versammlung und, unter ihrer Autorität, der Treuhandschaftsrat,
dürfen in Ausübung ihrer Pflicht folgendes tun: |
§
1
§ 2
§ 3
§ 4 |
Über
Berichte der Verwaltungsautoritäten diskutieren und beratschlagen.
Eingehende Anträge und Gesuche, in Besprechung mit der Verwaltungsautorität,
prüfen und genehmigen.
Periodische Besuche der Treuhandschaftsregionen, in Absprache mit
den Verwaltungsautoritäten, durchführen.
Diese und anderen Handlungsabläufe in Einklang mit der Dauer
der Treuhandschaften-Abkommen bringen.
|
Artikel
87 [Erstellung
eines Fragebogenformulars]
Der Treuhandschaftsrat soll einen Fragebogen bezüglich der
politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbesserung für
die Bevölkerung einer Treuhandschaftsregion und für die
Verwaltungsautorität der Treuhandschaftsregion, im Kompetenzbereich
der Höchsten Versammlung, erstellen. Jede Treuhandschaftsregion
soll in regelmäßigen Abständen Berichte an die Höchste
Versammlung abgeben, die auf diesem Fragebogen basiert.
Artikel
88 [Stimmrecht
des Treuhandrats]
|
§
1
§ 2 |
Jedes
Mitglied des Treuhandrats soll eine Stimme besitzen.
Entscheidungen sollen in einer Mehrheitswahl der anwesenden und
wählenden Mitglieder geschehen.
|
Artikel
89 [Pflichten
des Treuhandrats] |
§
1
§ 2 |
Der
Treuhandschaftsrat soll seine eigenen Handlungsabläufe und Regeln,
einschließlich der Wahlablauf eines Direktors, entwickeln und
beibehalten.
Der
Treuhandschaftsrat soll sich in regelmäßigen Abständen
und auf den Wunsch der Mehrheit seiner Mitglieder treffen. |
Artikel
90 [Unterstützung
durch andere Organe und Behörden]
Der
Treuhandschaftsrat soll, falls notwendig, sich der Hilfe des wirtschaftlichen
und sozialen Rats und seiner spezialisierten Behörden bedienen,
in Achtung der Angelegenheiten, die sie direkt betreffen.
|
Kapitel
XIII: Der Interplanetare Höchste Gerichtshof
Artikel
91 [Definition
und Handlungsrichtlinie]
Der
Interplanetare Höchste Gerichtshof soll das prinzipielle gerichtliche
Instrument innerhalb der Vereinigten Föderation der Planeten
bilden. Er soll nach den Prinzipien des Tribunals auf Alpha III
und den Regeln der Vereinigten Föderation der Planeten handeln.
Artikel
92 [Bestimmung
der Unterstellung von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern der Vereinigten
Föderation der Planeten]
|
§
1
§ 2 |
Alle
Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sind ipso
facto Parteien des Interplanetaren Höchsten Gerichtshof.
Ein
Sozialsystem, welches kein Mitglied der Vereinigten Föderation
der Planeten ist, kann, in Absprache mit der Höchsten Versammlung
und des Föderationsrats, eine Partei des Gesetzes des Interplanetaren
Höchsten Gerichtshofs werden.
|
Artikel
93 [Allgemeine
Rechtslage] |
§
1
§ 2 |
Jedes
Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten ist verplichtet
die Entscheidungen des Interplanetaren Höchsten Gerichtshofs
zu akzeptieren. Für gerichtliche Prozesse und Abläufe
gelten die Allgemeinen Bestimmungen in der Rechtgrundlage, sowie
die vorliegenden Gesetze.
Wenn irgendeine Partei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben versagt
und es unmöglich macht eine Entscheidung beim Interplanetaren
Höchsten Gerichtshof zu erwirken, hat die Gegenpartei die Möglichkeit
Zuflucht beim Föderationsrat in Anspruch zu nehmen, welcher,
wenn es ihm für notwendig erscheint, Vorschläge machen
oder eine Entscheidung treffen darf, die dem Gesetz die nötige
Macht verleiht.
|
Artikel
94 [Wahlmöglichkeit
des Verhandlungsablaufs und -orts]
Nichts
in diesen Artikeln der Föderation soll die Mitglieder der Vereinigten
Föderation der Planeten davon abhalten, ihre Streitigkeiten
vor anderen Tribunalen zu verhandeln oder selbst auf diplomatischem
und gewaltfreiem Wege zu lösen.
Artikel
95 [Anfrage
auf eine neutrale Meinung]
|
§
1
§ 2 |
Die
Höchste Versammlung oder der Föderationsrat dürfen
den Interplanetaren Höchsten Gerichtshof um eine neutrale Meinung
in einer rechtmäßigen Auseinandersetzung bitten.
Andere Organe der Vereinigten Föderation der Planeten und die
spezialisierten Behörden, welche, zu welchem Zeitpunkt auch
immer, von der Höchsten Versammlung autorisiert sind, dürfen
den Interplanetaren Höchsten Gerichtshof um eine neutrale Meinung
in einer rechtmäßigen Auseinandersetzung, in ihrem Aufgabebereich,
bitten.
|
Kapitel
XIV: Das Höchste Sekretariat
Artikel
96 [Definition
und Zusammensetzung]
Das
Sekretariat soll sich aus dem Höchsten Sekretariat und dem
Personal, das die Vereinigte Föderation der Planeten für
notwendig hält, zusammensetzen. Das Höchste Sekretariat
soll von der Höchsten Versammlung und auf Empfehlung des Föderationsrats
ernannt werden, und soll das höchste administrative Institut
der Vereinigten Föderation der Planeten sein.
Artikel
97 [Pflichten
des Höchsten Sekretariats]
Das Höchste Sekretariat soll bei allen Versammlungen der Höchsten
Versammlung, des Föderationsrats, des Wirtschaftlichen und
Sozialen Rats und des Treuhandschaftsrats anwesend sein, und soll
auch andere Aufgaben, die hier genannt werden, ausführen. Das
Höchste Sekretariat soll regelmäßige an die Höchste
Versammlung Bericht erstatten.
Artikel
98 [Handhabung
von Angelegenheiten]
Das Höchste Sekretariat darf jede Angelegenheit, die sie im
Anbetracht der Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der
Sicherheit für wichtig hält, dem Föderationsrat vorbringen.
Artikel
99 [Akzeptierung
durch Mitglieder]
|
§
1
§ 2 |
In
Ausübung ihrer Pflichten soll das Höchste Sekretariat
und dessen Personal keine Anweisungen von Regierungen oder anderen
Autoritäten außerhalb der Vereinigten Föderation
der Planeten entgegennehmen. Sie sollen keine Handlungen ausführen,
die sie als übergeordnetes administratives Büro falsch
darstehen lässt oder ihre Glaubwürdigkeit in der Vereinigten
Föderation der Planeten untergräbt.
Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten hat
das Höchste Sekretariat zu akzeptieren und darf nichts unternehmen,
um dieser Einrichtung und ihrem Personal in irgendeiner Art und
Weise zu schaden oder dessen Anordnungen zu missachten.
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Artikel
100 [Personal]
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§
1
§ 2
§ 3 |
Das
Personal soll vom Höchste Sekretariat, nach den Bestimmungen
der Höchsten Versammlung, ernannt werden.
Diese
Personen sollen permanent dem Wirtschaftlichen und Sozialen Rat,
dem Treuhandschaftsrat, und, wenn verlangt, anderen Organen in der
Vereinigten Föderation der Planeten zugewiesen werden. Diese
Personen sollen einen Teil des Höchstens Sekretariats bilden.
Die wichtigste Überlegung bei der Beschäftigung des Personals
soll die Entscheidung der Bedingungen der Arbeiten sein, die notwendig
sind, um die höchsten Standards von Effizienz, Kompetenz und
Integrität beizubehalten. Größte Aufmerksamkeit
soll der Rekrutierung des Personals auf einer möglichst breiten
geo-galaktischen Basis gewidmet werden.
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Kapitel
XV: Verschiedene Vereinbarungen
Artikel
101 [Vereinbarungen]
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§
1
§ 2 |
Jeder
Vertrag und jede interplanetare Vereinbarung, die von einem Mitglied
der Vereinigten Föderation der Planeten nach der Inkrafttretung
dieser Artikel der Föderation eingegangen wird, soll so schnell
wie möglich vom Höchsten Sekretariat registriert und Veröffentlicht
werden.
Jeder Vertrag oder jede interplanetare Vereinbarung, die nicht in
Übereinstimmung mit Paragraph 1 dieses Artikels registriert
wurde, wird im Territorium der Vereinigten Föderation der Planeten
für ungültig erklärt.
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Artikel
102 [Priorität
der Artikel der Föderation]
Sollte
es bei den Mitgliedern der Vereingten Föderation der Planeten
zu Konflikten zwischen diesen Artikel der Föderation und ihren
Pflichten gegenüber anderen interplanetaren Vereinbarungen
kommen, so haben diese Artikel der Föderation immer höchste
Priorität.
Artikel
103 [Ausübung
von Funktionen und Erfüllung der Vorgaben]
Die Vereinigte Föderation der Planeten soll in den Territorien
von jedem ihrer Mitglieder den ordnungsgemäßen Raum genießen
können, der zur Ausübung all ihrer Funktionen und der
Erfüllung ihrer Vorgaben notwendig sind.
Artikel
104 [Privilegien
und Immunität]
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§
1
§ 2
§ 3 |
Die
Vereinigte Föderation der Planeten soll in den Territorien
von jedem ihrer Mitglieder soviel Privilegien und Immunitäten
genießen, wie notwendig sind, um ihre Funktionen und Vorgaben
zu erfüllen.
Repräsentanten der Mitglieder der Vereinigten Föderation
der Planeten und Offizielle der Organisation sollen genauso Privilegien
und Immunitäten genießen können, wie sie für
die Ausübung ihrer Pflichten benötigen.
Die
Höchste Versammlung darf Empfehlungen mit Blick auf die Bestimmungen
für die Details der Paragraphen 1 und 2 dieses Artikels oder
darf den Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten
zu diesem Zweck Konventionen vorschlagen.
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Kapitel
XVI: Kurzzeitige Sicherheitsvereinbarungen
Artikel
105 [Inkraftzetzung
von Vereinbarungen und Haftung im Kriegsfall]
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§
1
§ 2
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Die
besonderen Vereinbarungen, auf die sich Artikel 43 beziehen und
die die Meinung des Föderationsrats darstellen, die aber noch
nicht in Kraft getreten sind, sollen dem Föderationsrat ermöglichen,
die in Artikel 42 beschriebenen Aufgaben zu beginnen. Die Parteien
zur Erklärung der Vereinigten Föderation der Planeten
sollen miteinander, aber auch mit anderen Mitgliedern der Vereinigten
Föderation der Planeten in Kontakt treten, mit dem Ziel einer
gemeinsamen Handlung der Organisation und, falls notwendig, der
Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit.
Nichts
in diesen Artikeln der Föderation soll etwas aufheben oder
ausschließen, was in Beziehung zu irgendeinem Sozialsystem,
welches ein Gegner eines Unterzeichners dieser Artikel der Föderation
war. Als Resultat für die Aufnahme oder Autorisierung eines
Krieges, übernimmt die jeweilige Regierung die volle Haftung
für diese Handlung.
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Artikel
106 [Inkraftzetzung
von Verbesserungsmaßnahmen der Artikel der Föderation]
Verbesserungen
dieser Artikel der Föderation sollen für alle Mitglieder
der Vereinigten Föderation der Planeten in Kraft treten, wenn
sie mit einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden und wählenden
Mitglieder der Höchsten Versammlung dafür gestimmt haben
und durch eine Zweidrittelmehrheit (2/3) Mitglieder der Vereinigten
Föderation der Planeten, inklusive den Mitgliedern des Föderationsrats,
genehmigt werden.
Artikel
107 [Veränderungen
der Artikel der Föderation]
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§
1
§ 2
§ 3 |
Eine
generelle Konferenz der Mitglieder derVereinigten Föderation
der Planeten, für die Einsicht und Änderung dieser Artikel
der Föderation, darf zu einem Datum und an einem Ort gehalten
werden, welche mit einer Zweidrittelmehrheit (2/3) in der Höchsten
Versammlung und ebenfalls von einer Wahl aller sieben (7) Mitglieder
des Föderationsrats, bestimmt wird. Bei einer solchen Konferenz
sollen alle Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten
eine (1) Stimme zur Verfügung haben.
Jede
Veränderung dieser Artikel der Föderation, beschlossen
von einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der Konferenz, tritt nur dann
in Kraft, wenn sie, in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen
Standpunkt, von einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der Mitglieder der
Vereinigten Föderation der Planeten, einschließlich aller
permanenten Mitglieder des Föderationsrats, genehmigt wurde.
Wenn eine solche Konferenz nicht vor der zehnten regulären
Sitzungsperiode der Höchsten Versammlung, folgend der Inkrafttretung
dieser Artikel der Föderation, gehalten wurde, soll ein Vorschlag
einer solchen Konferenz auf die Tagesordnung dieser Sitzung der
Höchsten Versammlung gesetzt werden, und soll abgehalten werden,
wenn dies von einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der Höchsten
Versammlung und einer Wahl von sieben (7) Mitgliedern des Föderationsrats,
beschlossen wurde.
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Kapitel
XVII: Genehmigung und Unterzeichnung
Artikel
108 [Genehmigung
und Unterzeichnung]
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§
1
§ 2
§ 3
§ 4
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Diese
Artikel der Föderation sollen von den Regierungen, in Übereinstimmung
mit ihren jeweiligen Vorgängen, durch ihre Unterschrift genehmigt
werden.
Die Genehmigung soll in der Anwesenheit der Regierung der Vereinten
Nationen des Planeten Erde erfolgen, welche alle unterschriftsbevollmächtigten
Regierungen über jede Unterzeichnung benachrichtigen soll,
entsprechend der Tätigkeiten des Höchsten Sekretariats
der Organisation, wenn es ernannt wurde.
Diese Artikel der Föderation sollen voll in Kraft treten, wenn
sie von der Regierung der Vereinten Nationen des Planeten Erde,
der Planetaren Konföderation mit 40 Eridani, die Vereinten
Planeten mit 61 Cygnus, das Sternenimperium von Epsilon Indii, dem
Concordium der Planeten von Alpha Centauri und von der Mehrheit
der anderen unterschriftsbevollmächtigtenn Sozialsysteme genehmigt
wurden. Es soll ein Protokoll dieser Genehmigung von den Vereinten
Nationen des Planeten Erde angefertigt werden, welches an alle unterschriftbevollmächtigten
Regierungen geschickt werden soll.
Die Regierungen, die diese Artikel der Föderation unterzeichnet
haben, welche diese genehmigen, werdenab dem Datum der Unterschrift,
nachdem sie in Kraft getreten sind, die Gründungsmitglieder
der Vereinigten Föderation der Planeten sein.
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Artikel
109 [Schlussartikel]
Diese
Artikel der Föderation, bei denen alle Texte aller Sprachen
gleich und authentisch sind, sollen der Regierung der Vereinten
Nationen des Planeten Erde nach der Inkrafttretung zur permanenten
Archivierung übertragen werden. Zertifizierte Kopien davon
sollen vom Höchsten Sekretariat an alle unterschriftsbevollmächtigten
Sozialsysteme gesandt werden.
Die Vertreter der Regierung der Vereinigten Föderation der
Planeten haben diese Artikel der Föderation unterzeichnet.
Babel im Jahr 2161, Sternzeit 0965.
(Gefolgt von den Seiten mit den Originalunterschriften der unterschriftsbevollmächtigten
Regierungen).
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