Hauptdirektive
(Oberste Direktive)
Betrifft:
Nichteinmischung in die Entwicklung fremder Zivilisationen
Die
Hauptdirektive verbietet allen Raumschiffen und Angehörigen der Sternenflotte
jegliche Einmischung (*) in die normale Entwicklung fremder Kulturen und
Gesellschaften.
Die Einhaltung dieser Richtlinie steht über dem Schutz von Raumschiffen
und Angehörigen der Sternenflotte. Verluste werden toleriert, soweit sie
zur Einhaltung dieser Direktive erforderlich sind.
(*)
Mit Einmischung ist bei einem Planeten, der in seiner Entwicklung zu einer
technologischen Zivilisation Fortschritte macht, insbesondere gemeint,
Hinweise über den Weltraum, andere Planeten oder Zivilisationen zu geben.
2.
Direktive
Betrifft:
Schutz fremder intelligenter Lebewesen
Unter
keinen Umständen, auch nicht, um sich oder das Leben seiner Besatzung
zu beschützen, darf ein Offizier der Raumflotte einer intelligenten Lebensform
vorsätzlich Schaden oder Verletzungen zufügen, außer wenn solch eine Handlung
im Interesse der Hauptdirektive benötigt wird.
3.
Direktive
Betrifft:
Schutz fremder intelligenter Lebewesen (siehe auch Direktive 2)
Es
ist die Pflicht eines Offiziers, sich mit allen Hilfsmitteln seines Kommandos
zu bemühen, um das Leben intelligenter Lebensformen zu beschützen, auch
wenn er dabei sich selbst oder sein Schiff in Gefahr bringt. Tätigkeit
oder Untätigkeit, die indirekt einer intelligenten Lebensform Schaden
zufügt, ist eine gleichwertige Verletzung, wie der Verstoß gegen Direktive
2.
4.
Direktive
Betrifft:
Befolgung der Befehle Vorgesetzter
Ein
Offizier soll die ihm gesetzlich gegebenen Befehle seiner Vorgesetzten
nach seinen besten Kräften befolgen und ausführen, außer wenn diese gegen
die Direktiven 1, 2 oder 3 verstoßen.
5.
Direktive
Betrifft:
Schutz der Föderation
Ein
Offizier soll seine gesamte Kraft einsetzen, um die Sicherheit der Vereinten
Föderation der Planeten, dessen Mitgliedsplaneten, deren Vertreter und
die Raumflotte zu beschützen, außer wenn solche Handlung gegen die Direktiven
1 bis 4 verstößt.
6.
Direktive
Betrifft:
Selbstzerstörung bei Verseuchung
Wenn
das gesamte Bordpersonal eines Schiffes umgekommen ist, oder am Ende von
24 Stunden durch eine Krankheit handlungsunfähig geworden ist, sollte
das Schiff zerstört werden, um andere Lebensformen oder Schiffe vor der
Verseuchung zu bewahren.
7.
Direktive
Betrifft:
Quarantäne von Talos IV (bereits aufgehoben)
Unter
welchen Bedingungen auch immer, sei es ein Notfall oder etwas anderes,
ist es einem Schiff der Föderation verboten, Talos IV zu besuchen. Nichtbefolgung
dieses Befehls zieht die Todesstrafe nach sich.
8.
Direktive
Betrifft:
Verbot des Eintritts in Romulanisches Gebiet (im Jahr 2297 Direktive
geändert: "Klingonisches Gebiet" entfernt)
Keinem
Föderationsschiff ist es erlaubt, in das Romulanische Sternenimperium
einzutreten, außer wenn dieser Verstoß durch die Direktiven 1 bis 5 gerechtfertigt
ist.
9.
Direktive
Betrifft:
Verbot des Anflugs von unter Quarantäne gestellten Planeten und Sonnensystemen
Kein
Föderationsschiff darf einen Planeten oder ein Sonnensystem besuchen,
das von der Vereinten Föderation der Planeten oder der Raumflotte unter
Quarantäne oder kulturelles Verbot gestellt wurde, außer wenn dieser Kontakt
durch die Direktiven 1 bis 5 nötig wird.
10.
Direktive
Betrifft:
Verantwortung und Strafverfolgung
Ein
Offizier der Raumflotte ist unter den Gesetzen und Verordnungen der Vereinten
Föderation der Planeten, seiner Mitgliedsplaneten und seiner Vertreter,
die Raumflotte eingeschlossen, verantwortlich. Er ist der Bestrafung bzw.
Strafverfolgung durch Außenauthoritäten für jede Verletzung der besagten
Gesetze und Verordnungen unterworfen.
11.
Direktive
Betrifft:
Vertragsachtung und Hilfestellung für die Vertragspartner
Ein
Offizier der Raumflotte soll Verträge und Vereinbarungen der Vereinten
Föderation der Planeten und seiner Mitgliedsplaneten ehren und jede Hilfe
oder Beistand zur Verfügung stellen, die von den Unterzeichneten der besagten
Verträge und Vereinbarungen benötigt wird.
12.
Direktive
Betrifft:
Reaktion auf annähernde Schiffe ohne Kommunikation
Bei
Annäherung eines Raumschiffs, mit dem keine Kommunikationsverbindung besteht
oder möglich ist, sind entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
13.
Direktive
Betrifft:
Verbot der Informationsweitergabe an feindliche Lebewesen
Solange
er die Uniform der Raumflotte trägt, ist es einem Offizier verboten, Feinden
der Vereinten Föderation der Planeten mit Informationen oder ähnlichem
zu unterstützen, ebenso wie Gruppen, die eine Gefahr für die Sicherheit
der Föderation, seine Mitgliedsplaneten oder seine Vertreter darstellen.
14.
Direktive
Betrifft:
Gebührliches Benehmen
Ein
Offizier soll nicht in ein ungehöriges oder ungebührliches Benehmen zurückfallen
oder anderen Lebensformen ein offensives oder belästigendes Verhalten
zeigen.
15.
Direktive
Betrifft:
Schutz der Führungsoffiziere
Kein
Führungsoffizier darf sich ohne bewaffnete Eskorte in eine Gefahrenzone
beamen oder in ein Gebiet, daß nicht mit höchstmöglicher Sicherheit als
ungefährlich betrachten werden kann.
16.
Direktive
Betrifft:
Verurteilung an Bord
Ein
Offizier kann von mindestens 3 Offizieren von Kommandorang durch ein Kriegsgericht
an Bord verurteilt werden für Verbrechen, die er in Verletzung von allgemeinen
Direktiven der Raumflotte oder von Gesetzen der Föderation begangen hat.
17.
Direktive
Betrifft:
Kommandoübernahme bei Abwesenheit des kommandierenden Offiziers
In
der Abwesenheit des kommandierenden Offiziers oder wenn dieser getötet
wird, als untauglich oder unfähig betrachtet wird, hat der ranghöchste
Offizier, auch wenn er nicht zum stehenden Bordpersonal gehört, das Kommando
zu übernehmen.
18.
Direktive
Betrifft:
Verbot der Meuterei (siehe auch Direktive 4)
Es
ist einem Offizier verboten, eine Meuterei gegen seinen Vorgesetzen anzuzetteln
oder an ihr beteiligt zu sein. Meuterei zieht die gleiche Bestrafung nach
sich wie der Verstoß gegen Direktive 4.
19.
Direktive
Betrifft:
Pflichtentbindung
Ein
Offizier kann jederzeit von seiner Pflicht entbunden werden, wenn er vom
Schiffsarzt oder von mindestens 2 Offizieren von Kommandorang, die eine
zuständige Prüfung durchgeführt haben, für medizinisch oder Psychologisch
untauglich befunden wird.
20.
Direktive
Betrifft:
Hilfe sowie offensive Maßnahmen gegenüber Föderations- und anderen Schiffen
Föderationsschiffe
sollen jede Hilfe und Unterstützung geben, die von registrierten privaten
und kommerziellen Schiffen der Vereinten Föderation der Planeten gebraucht
wird, und sie sind befugt, disziplinarische oder offensive Handlungen
gegen gesetzesbrechende Schiffe oder gegen feindliche Schiffe, die im
Gebiet der Vereinten Föderation der Planeten operieren, zu unternehmen.
21.
Direktive
Betrifft:
Verbot des Transportes illegaler Substanzen, Waffen; Beschlagnahme von
Schmuggelware
Einem
Föderationsschiff ist es verboten, irgendeine Substanz oder Fracht, die
von der Föderation als illegal betrachtet wird, oder eine Menge, die illegal
ist, oder eine nicht von der Handelsbehörde der Föderation registrierte
Waffe zu transportieren. Unter dieses Verbot fallen auch zerstörende Lebensformen.
Föderationsschiffe sind bevollmächtigt, ein Schiff zu durchsuchen, welches
verdächtigt wird, Schmuggelware zu transportieren, die dann beschlagnahmt
werden kann.
22.
Direktive
Betrifft:
Hilfe für in der Entwicklung stagnierende oder von Nichteingeborenen beherrschte
Planeten (siehe auch Hauptdirektive)
Beim
Kontakt mit einem Planeten, der in seiner Entwicklung oder Entfaltung
keine Fortschritte macht, der beherrscht oder auf andere Art von Nicht-
eingeborenen kontrolliert wird, darf ein Offizier Veränderungen in der
sozialen Struktur vornehmen, mit dem Ziel, den besagten Planeten auf den
Kurs in eine technologische Zivilisation zu setzen. Jeder Mißbrauch dieser
Direktive ist gleichwertig mit einer Verletzung der Hauptdirektive.
23.
Direktive
Betrifft:
Vernichtung intelligenten Lebens (siehe auch Direktive 2)
Die
Vernichtung einer oder mehrerer intelligenter Lebensformen ist nur erlaubt,
um einen Verstoß gegen die Hauptdirektive zu verhindern, und auch nur
falls keine andere Möglichkeiten zur Verhinderung dieses Verstoßes zur
Verfügung stehen. Jeder Mißbrauch dieser Order ist gleichwertig mit einem
Verstoß gegen die Direktive 2.
24.
Direktive
Betrifft:
Vernichtung des gesamten intelligenten Lebens auf einem Planeten (siehe
auch Hauptdirektive und Direktive 23)
Die
Vernichtung des gesamten intelligenten Lebens auf der Oberfläche eines
Planeten ist nur dann genehmigt, wenn die Einwohner des besagten Planeten
einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Hauptdirektive begangen haben.
Solch eine Aktion darf nur von einem kommandierendem Offizier vom Rang
eines Captains oder höher befohlen werden. Dieser Offizier trägt die alleinige
Verantwortung für diesen Befehl. Jeder Mißbrauch dieser Direktive ist
gleichwertig mit einer Verletzung der Hauptdirektive.
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